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    January 30

    Moldawien Hilfe Verein - Moldova Help Organisation

    §2 Zweck des Vereines

    1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die Integration, Rehabilitation und Therapie von Menschen mit Erkrankungen oder Menschen in psychosozialen Krisen zu fordern und zu unterstützen, sowie Hilfestellung für deren Angehörige zu bieten. Weiterhin ist und soll er Unterstützung für Menschen geben, die auch aus welchen Gründen, der Unterstützung bedürfen und nicht aus eigener Kraft heraus finden. Die Art und Weise der Unterstützung wird nicht festgelegt, sie soll sich am Menschen orientieren, der Hilfe benötigt.
    3. Zur Erfüllung des Zwecks kann der Verein mit anderen Organisationen und Einrichtungen kooperieren sowie Träger von Einrichtungen und Zweckbetrieben werden. Der Verein kann hauptamtliche Mitarbeiter einstellen.

    2.      Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Finanzmitteln für die Planung und Durchführung von Aufgaben die der Satzung entsprechen

    3.      Die zum Erwerben von Spenden notwendigen Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung gehören zu der satzungsgemäßen Aufgabe des Vereins.

    4.      Langfristige und umfangreiche Anstrengungen sind erforderlich um dieses Ziel in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit anderen bedürftigen Staaten zu erreichen

    5.      Es gilt möglichst umfassend alle die menschlichen Grundbedürfnisse (wie Nahrung, Wohnung, Bildung, Gesundheit oder Arbeit) besonders der  Armen dieser Welt zu befriedigen. Mit den Schlagworten: "Hilfe zur Selbsthilfe" kann dieser notwendige Prozess wohl am besten benannt und zusammengefasst werden.

    6.      Manche Staaten schaffen es noch nicht aus eigener Kraft, ihren Bürgern die sozialen Mindeststandards zu bieten die als grundlegende Menschenrechte angesehen werden können.

      1. Die MoldawienHilfeVerein hat den Zweck, die zahnärztliche und medizinische Versorgung der armen Bevölkerungsschichten in Entwicklungsländern, in Europa und in anderen Ländern finanziell, materiell und durch praktische Arbeit vor Ort zu unterstützen.

    Moldawien Hilfe Verein - Moldova Help Organisation

      1. Projekte, die dem Kampf gegen die Aids-Epidemie und der Prävention der HIV- Ausbreitung dienen, werden ebenso unterstützt. Eingeschlossen sind auch Selbsthilfeprojekte HIV- Infizierter.
      2. Außerdem vermittelt die Moldawienhilfe Patenschaften zur Förderung bedürftiger  Kinder, bevorzugt Waisenkinder. Gefördert wird weiterhin die Berufsausbildung in Entwicklungsländern, insbesondere zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenschwestern, Zahnarzthelferinnen und Zahntechnikern.
      3. Er ist auch berechtigt, betriebswirtschaftliche Seminare anzubieten, in welchen Unternehmer (SME /.KMU), erfahren, welches Handwerkszeug es gibt, um sich auf dem europäischen Markt zu etablieren.
      4. Die direkte finanzielle Unterstützung von Partnerorganisationen in Entwicklungs- und anderen Ländern ist zur Umsetzung der gemeinsamen Projekte zulässig. Partnerorganisationen im Sinne dieser Satzung sind Non-Profit-Organisationen, die die gleichen oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein haben und die nach ähnlichen Grundsätzen wie gemeinnützige Organisationen in Deutschland geführt und bewirtschaftet werden. Es ist zulässig, Rehakliniken, Kliniken, Kindergärten, Schulen, die staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen unterstehen, in jeder erdenklichen Weise zu fördern und zu unterstützen, sei es durch Sach- oder Geldmittel, oder auch durch den Einsatz von deutschem hauptamtlichen Mitarbeitern vor Ort. Außerdem sollen einheimische Mitarbeiter aus diesen  Ländern, die Möglichkeit erhalten, zu Ausbildungszwecken und zu Praktika nach Deutschland eingeladen zu werden, um nach Ihrer Ausbildungszeit, wieder in Ihrer Heimat, das Gelernte weiter zugeben. Der Verein sorgt in dieser Zeit für Unterkunft, Verpflegung und für ein Taschengeld. Die Auszubildenden erhalten keine keinen Lohn. Anfallende Kosten wie für Visa, Flug etc. können bei Bedürftigkeit, übernommen werden.
      5. Die Ausgaben des Vereins werden durch Spenden, Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge abgedeckt.

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    (2) Zweck des Vereins ist die unbürokratische direkte Förderung von vor Ort entwickelten Projekten, in  Kliniken, Rehaeinrichtungen, Schulen, Kindergärten usw.

     

    1.      der akut lebenserhaltenden Art durch Soforthilfemaßnahmen und Mittelbereitstellungen    zur Verbesserung der Elementarversorgung z.B. Nahrungsmittel, Decken, Planen, Medikamente etc.

     

    2.      der medizinischen Versorgung und Betreuung,

     

    3.      der Land-, Forst- und Viehwirtschaft sowie Förderung der darin arbeitenden Bevölkerung durch alle dazu geeigneten Mittel

     

    4.      des Wohnungswesens durch gezielte Förderung der Minderbemittelten

    5.      Die Wohngemeinschaften verfügen über eine Grundausstattung an Haushaltsgeräten, Waschmaschine und Trockner, Ess- und Kochgeschirr, Putz- und Pflegemittel, Spielmaterial, Bücher, Telefon, TV und Musikanlage, sollte eine Betreuung, durch geeignetes Personal notwendig sein, so ist nach Bedarf dieses nach Möglichkeit zu besorgen

    6.       zusätzlich sollen jüngere Menschen, Erfahrungen sammeln können in allen Bereichen, um weiteres Wissen sich anzueignen, um damit sich anbahnende eventuelle Arbeitslosigkeit  zu vermeiden, und damit einen Beitrag leisten können, Ihre eigene Zukunft zu meistern. Dies soll durch geeignete Seminare, oder auch in ausgewählten Familien, und nach Aufbau geeigneter Wohnungen, die dem Verein unterliegen geschehen.

    7.      Weitere folgende Stichpunkte sind als Anregung gedacht, wo der Verein dem Jugendlichen Hilfestellung leistet, in Bedarfsfällen und Absprache darf das Alter ausgedehnt werden, wenn Hilfsbedürftigkeit besteht. Also auch auf Erwachsene.  Folgende Punkte sind in die Vereinsarbeit einzubinden:

     

    Moldawien Hilfe Verein - Moldova Help Organisation

    (2) Zweck des Vereins ist die unbürokratische direkte Förderung von vor Ort entwickelten Projekten, in  Kliniken, Rehaeinrichtungen, Schulen, Kindergärten usw.

     

    1.      der akut lebenserhaltenden Art durch Soforthilfemaßnahmen und Mittelbereitstellungen    zur Verbesserung der Elementarversorgung z.B. Nahrungsmittel, Decken, Planen, Medikamente etc.

     

    2.      der medizinischen Versorgung und Betreuung,

     

    3.      der Land-, Forst- und Viehwirtschaft sowie Förderung der darin arbeitenden Bevölkerung durch alle dazu geeigneten Mittel

     

    4.      des Wohnungswesens durch gezielte Förderung der Minderbemittelten

    5.      Die Wohngemeinschaften verfügen über eine Grundausstattung an Haushaltsgeräten, Waschmaschine und Trockner, Ess- und Kochgeschirr, Putz- und Pflegemittel, Spielmaterial, Bücher, Telefon, TV und Musikanlage, sollte eine Betreuung, durch geeignetes Personal notwendig sein, so ist nach Bedarf dieses nach Möglichkeit zu besorgen

    6.       zusätzlich sollen jüngere Menschen, Erfahrungen sammeln können in allen Bereichen, um weiteres Wissen sich anzueignen, um damit sich anbahnende eventuelle Arbeitslosigkeit  zu vermeiden, und damit einen Beitrag leisten können, Ihre eigene Zukunft zu meistern. Dies soll durch geeignete Seminare, oder auch in ausgewählten Familien, und nach Aufbau geeigneter Wohnungen, die dem Verein unterliegen geschehen.

    7.      Weitere folgende Stichpunkte sind als Anregung gedacht, wo der Verein dem Jugendlichen Hilfestellung leistet, in Bedarfsfällen und Absprache darf das Alter ausgedehnt werden, wenn Hilfsbedürftigkeit besteht. Also auch auf Erwachsene.  Folgende Punkte sind in die Vereinsarbeit einzubinden:

     

    Moldawien Hilfe Verein - Moldova Help Organisation

    • Schnittstelle Schule und Beruf, Weiterbildung  und erste Erfahrung in der Schule finden, damit der Übergang erleichtert wird
    • technische Erfahrung, in der Berufswelt sammeln
    • naturwissenschaftliche Erfahrung, begreifen lernen von Zusammenhängen
    • handwerkliche Erfahrung,
    • kaufmännische Erfahrung,
    • klassische und moderne Dienstleistungen, Kennen lernen von in absehbarer Zukunft, neuen Arbeitsplätzen im eigenen Land, mithelfen beim Aufbau von Arbeitsplätzen mit gerechter Bezahlung und Aufklärung von deutschen Firmen im Ausland über diese Situation, Dokumentation und Berichte erstellen darüber und deren Veröffentlichung, Mithilfe bei der Veränderung der Sitution
    • Förderung der Sprach- und Lesekompetenz in Deutsch und der jeweiligen Landessprache,
    • Förderung von Schülern mit und ohne Migrationsintergrund,
    • Stärkung interkulturelle Kompetenzen, Umgang mit Konfliktsituationen,  Differenzen erkennen und vermeiden oder durchhalten
    • Förderung von Wettbewerben  -Festivals, Tests, Ausschreibungen usw.  in denen Menschen Ihre bisherigen Leistungen unter Beweis stellen
    • Hilfe für Frauen und Kinder, die durch die dominierende männliche Umwelt, Probleme haben, wie z.B. Straßenkinder, oder durch Prostitution Betroffene, Altersarmut beiderlei Geschlechts,
    •  Unterstützung von Männern, die alte Denkweisen, die überholt sind,  verändern möchten
    •  sonstige Bereiche.

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    Für die Menschen in Moldawien, für Flüchtlinge in den Nachbarstaaten und für die Bevölkerung in diesen Staaten, die durch das  Flüchtlingselend ebenfalls in Not geraten sind oder die durch Migrationshintergrund oder sonstigen Hintergründen, auch die davon Betroffenen in Deutschland.

     

    (3) Die Hilfe wird unabhängig von Stammes-, Religions- oder Staatszugehörigkeit gewährt und ist den soziokulturellen Bedingungen der Menschen anzupassen.

     

    (4) Es wird ausdrücklich nicht ausgeschlossen, Gleichgeartete Projekte in einem anderen Staat bei einer vergleichbaren Situation zu fördern.

     

    (5) Über die im Abs. 2 schon beschriebenen Fördermaßnahmen setzt sich der Verein ideell für eine organisierte Vernetzung (professioneller) ziviler Entwicklungs- und Katastrophenhilfe in Deutschland ein. Dabei sollen die derzeit vorhandenen regionalen Standorte im Kreis Fulda eine besondere Berücksichtigung finden. Sollte eine überregionale- internationale- Entwicklungs- und Katastrophenhilfe notwendig sein, so wird der Verein schon bereits dort arbeitende internationale Hilfsvereine unterstützen, sollten diese durch widrige Umstände, dort nicht mehr arbeiten dürfen, so ist der Verein  gehalten, seine Arbeit vor Ort anzubieten. Die kann geschehen durch hauptamtliche Mitarbeiter, durch Mitarbeiter, die vor Ort, angeworben werden, und dafür auch entlohnt werden.  Da in diesen Notfällen keine  vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen kann, kann der Vorstand und oder der/die Geschäftsführer direkte Hilfemaßnahmen (auch vor Ort) entscheiden. Die Mitgliederversammlung ist hiervon nur zu unterrichten.

     

    (6) Die Mittel zur Verfolgung der Vereinszwecke werden durch Beiträge, Zuschüsse und Spenden beschafft.

    1.      Der Verein kann beschaffte Mittel verwenden zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen zweckgleichen Körperschaft oder zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

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    §3 Selbstlosigkeit

    1.      Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.
    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

    2.      Sollten Sie Einsätze für den Verein übernehmen, werden Ihnen die Kosten für diese Einsätze erstattet, als Zeitaufwandsentgelt erhalten Sie einen Stundenlohn in Höhe von 1.50 Euro/Stunde bei Zeitnachweis. Dieses gilt nur als Aufwandsentschädigung, nicht als Lohn.

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    §4 Mitgliedschaft

    1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
    2. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die einen schriftlichen Antrag voraussetzt, entscheidet der Vorstand.
    Gegen eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden braucht, steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
    3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.

    2.       Wenn die Mitgliederzahl die Zahl Hundert überschreitet, soll der Vorstand durch Berufung einen aus fünf fachkundigen Personen bestehenden Beirat zwecks Beratung des Vorstandes bilden und diesen Beirat in angemessener Weise in die Arbeit des Vorstandes einbeziehen.

     

     

     

     

    §5 Mitgliedsbeitrag

    1.      Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
    2. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum Jahresanfang im voraus zu entrichten.

    2.      Über die ersten Mitgliedsbeiträge entscheiden die Gründungsmitglieder, die Mitglieder können dann auf der folgenden jährlichen Mitgliederversammlung ( 1 Jahr später) den Mitgliedsbeitrag bestätigen oder herabsetzen oder erhöhen. Die Angemessenheit der Höhe der Beiträge ist 1x im Jahr zu überprüfen.

     

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    §6 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    §7 Organe des Vereines

    Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand und der zu begründete Förderkreis und zu begründender Finanzbeirat

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    Finanzbeirat

    1.      Der Vorstand kann einen Finanzbeirat berufen, der aus kompetenten Personen, die in den verschiedenen Bereichen des Finanz- und Wirtschaftswesens tätig sind oder waren, besteht.

    2.      Der Finanzbeirat berät den Vorstand in den Aufgaben der Spendenwerbung sowie der Anlage und Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne und zum Vorteil des Vereinszwecks.

    3.      Die Mitglieder des Finanzbeirates werden nach vorher eingeholter Bereitschaftserklärung vom Vorstand für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Finanzbeirates können sowohl Vereinsmitglieder als auch vereinsfremde Personen sein.

    4.      Der Finanzbeirat wird bei Bedarf vom Vorstand mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einberufen. Der Finanzbeirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, so sind die Mitglieder des Finanzbeirates, die die Einberufung verlangen, berechtigt, selbst den Finanzbeirat einzuberufen.

    5.      An den Sitzungen des Finanzbeirates sollen die Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführung teilnehmen. Der Finanzbeirat hat keine Vorsitzenden. Alle Mitglieder sind in den Finanzbeirat wählbar

     

     

     

    Geschäftsführung

    1.      Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt und besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern. Die Geschäftsführer dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

    2.      Jeder Geschäftsführer erhält einen schriftlichen Anstellungsvertrag, bei dessen Abschluß der Verein vom Vorstand vertreten wird. Der Anstellungsvertrag wird vom Vorsitzenden und einem der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.

    3.      Die Geschäftsführung ist die satzungsgemäße Vertretung des Vorstandes. Ihre Aufgabe liegt in der wirksamen Erfüllung des Vereinszwecks. Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand genehmigt wird. Im übrigen ist die Geschäftsführung dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftpflichtig.

    4.      Die Geschäftsführung hat das Recht der Anwesenheit bei den Vorstandsitzungen. Sie hat dabei Rederecht, jedoch kein Stimmrecht

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    Vorstandssitzungen

    1.      Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, telefonisch oder telegraphisch einberufen. In der Regel ist dabei eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

    2.      Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der Stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.

    3.      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

    4.      Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege bzw. per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu bestimmenden Regelung erklären.

    5.      Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Datum der Vorstands-sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

    Folgende Projekte sollen gefördert werden im Rahmen der Vereinsarbeit:

    Projekte

    • Aufbau von Arbeitsmöglichkeiten im Bereich Wohnungsauflösungen, Entrümpelungen, Entsorgung und kleinere Umzüge in Deutschland, um für die Vereinsarbeit, Geld, Waren  oder Spenden zu erhalten
    • Hilfslieferungen in Länder, in denen wirtschaftliche oder medizinische  Not herrscht
    • Förderung von Menschen, die in Not geraten sind, durch materielle und geldliche Hilfe
    • Aufbau, Förderung und Hilfe beim Aufbau von KMU´s  durch alle geeigneten Mittel, und die Unterstützung von bereits Bestehenden

    ·        Hilfe für Kinder, die zuhause in Ihren schulischen Leistungen nicht gefördert werden können, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind

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    Die Arbeitsmöglichkeiten

    1. Waren sortieren
      Die Teilnehmer sortieren im Auftrag von Moldawienhilfe  innerhalb der Tagesstätten oder in anzumietenden Räumen zweimal (oder nach Arbeitsanfall) in der Woche der Anlieferung die abgegebenen Waren und Kleidungsstücke. Dabei werden die gespendeten Waren entgegen genommen, sortiert und nach Mängeln untersucht. Ein weiterer Arbeitsgang besteht im Etikettieren der Waren um diese schließlich in den Laden zum Verkauf  oder zur unentgeltlichen  Verbringung zu bringen. Maschinen oder Maschinenanlagen sind nach Abstimmung mit dem Empfänger zu Überholen, auf Mängel und auf Sicherheit nach Din - Norm oder Norm des Landes, in die die Maschine oder Anlage verbracht werden soll  zu überprüfen und gegebenfalls auf Kosten des Vereins instandzusetzen. Sie kann auch ohne Instandsetzung in das Anforderungsland verbracht werden, falls dort eine kostengünstigere Instandsetzung gegeben ist.
    2. Ladendienst im Kaufhaus Moldawienhilfe
      in einer wöchentlichen Ladenbesprechung können sich interessierte Besucher der Tagesstätte melden und für den Ladendienst anmelden. In der Regel arbeiten immer zwei Personen oder nach Arbeitsanfall auch mehr, zusammen im Laden. Neue „Ladner“ werden von einem Mitarbeiter der Tagesstätte und vor allem von den erfahreneren LadenmitarbeiterInnen in diese Tätigkeit eingeführt.
      Verkaufstätigkeit bedeutet auch, auf fremde Kunden zuzugehen. Dabei gilt es, eigene Belange in den Hintergrund zu stellen und sich weitgehend auf die Wünsche des Kunden einzustellen. Hierbei ist ein besonderes „Fingerspitzengefühl“ wichtig, um die Kunden angemessen bedienen zu können. Es wird immer mindestens zu zweit gearbeitet, denn neben der reinen Verkaufstätigkeit sind noch allerlei andere Aufgaben zu erledigen: neue Waren einsortieren, Ware neu ordnen, Kleidung zusammenlegen, Lebensmittel nach Haltbarkeitsdatum zu verteilen, Schaufenster und Verkaufsraum dekorieren, Maschinen zu überholen, usw. .
    3. Reinigung / Entsorgung
      Damit sich die Kunden beim „Stöbern“ in unserem Kaufhaus auch wohl fühlen, wird das Geschäft regelmäßig gereinigt. Diese anspruchsvolle Tätigkeit wird vergütet. Der Laden erhält einmal in der Woche eine Grundreinigung und wird ca. 4 x in der Woche gewischt.
      Schließlich ist es notwendig, die aussortieren Waren und Kleidungsstücke zu entsorgen. Leider ist es nicht möglich, alle angelieferten und gespendeten Dinge im Laden auszustellen, da nicht alles unseren Qualitätsvorstellungen entspricht. Unser Konzept besteht darin, ein möglichst hohes Qualitätsniveau zu erreichen und zu halten, um möglichst viele Kunden mit unserem Sortiment ansprechen und auch kostenlos beliefern zu können

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    §8 Mitgliederversammlung

    1.      Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
    2. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt bei ordentlichen
    Mitgliederversammlungen mindestens 14 Tage, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens sieben Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die
    Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels auf dem Einladungsschreiben. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.

    2.      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind.
    3. Die Versammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
    4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens fünf Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

    5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    a) Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers, der Geschäftsführer
    b) Wahl des Vorstands
    c) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
    d) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
    e) Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderung mit 2/3 Mehrheit. .
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit.
    h) Beschlussfassung über Beteiligung an einer jur. Person im Sinne des Gesetzes

    ·        Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand jede Änderung der Adresse unverzüglich mitzuteilen

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    6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
    Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmübertragung ist zulässig, muss aber vor der Mitgliederversammlung offen gelegt werden, und diese Stimmübertragung gilt nur wenn die Jahresbeiträge bezahlt(der Mitglieder, die Ihre Stimme übertragen wollen) sind.

    1.      Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung eingebracht werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    2.      Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Anträge, mit denen eine Satzungsänderung angestrebt wird, sind spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand oder Geschäftsführer einzureichen

    3.      Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zugesandt.

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    1.      Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes,
    c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
    d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    e) Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für die Jahresrechnung,
    f) Berufung der Rechnungsprüfer
    g) Beschlussfassung über Beschwerden gegen abgelehnte Aufnahmeanträge oder     Berufungen, gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes,

    2.      Die Mitgliederversammlung kann in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

    3.      In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder werden bei der Abstimmung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten; eine Mitwirkung bei der Wahl oder bei der Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist ausgeschlossen

    4.      Die Mitgliederversammlung beauftragt zwei Rechnungsprüfer aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren durch Beschluss. Wiederholte Berufung ist zulässig. Die Rechnungsprüfer sollen über wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse und über Erfahrungen im Rechnungsprüfungswesen verfügen.

    5.      Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit den Vorstand zu unterrichten und in der Mitgliederversammlung zu berichten.

    6.      In außergewöhnlichen Fällen kann eine Mitgliederversammlung im Einvernehmen von 1/3 aller Mitglieder ohne Ladungsfrist stattfinden. Sie ist beschlussfähig und der Beschluss muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

     

    7.      Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich

     

     

    8.      Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem betroffenen Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Ausschließungbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung behandelt und beschließt über die Berufung

     

     

    9.      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Beitragsschulden beglichen wären. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen

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    1.      Ehrenmitglieder:
    Personen, denen der Verein für herausragende ideelle Verdienste um den Vereinszweck besondere Hochachtung und Dankbarkeit erweisen will, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.



     

     

    2.      Niederschriften

     

    Über die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens den Inhalt von Beschlüssen und deren Begründung sowie die Abstimmungsverhältnisse enthalten müssen. Die Niederschriften unterzeichnen der Sitzungsleiter und der Geschäftsführer.



    15.Geschäftsführer

    Zur Erledung der laufenden Geschäfte beruft die Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Vereins und ist zu den jährlichen ausländischen Mitgliederhauptversammlungen einzuladen, und soll diesem dann beratend zur Seite stehen, betrifft aber nur diese Organisation oder Vereine, die durch und überwiegend vom MoldawienHilfeVerein unterstützt werden, sei es durch Geld- oder Sachmittel. Er kann diese Besuche auch durch Vorstandsmitglieder vornehmen lassen. Sollten Vorstandmitglieder verhindert sein kann diese Aufgabe auch durch Vereinsmitglieder, die geeignet und sachkundig sind, diese Aufgabe zu leisten,  vornehmen lassen. Alle Besuche sind zu dokumentieren, Ungereimtheiten sind dem Vorstand und dem Geschäftsführer zu melden, der in geeigneter Weise, Abhilfe vornehmen soll.

    Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten jeder allein den Verein. Verpflichtungen können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

     

    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes sowie Entlastung des Vorstandes,
    und Abberufung des Geschäftsführers gemäß Satzung, wegen schwerwiegendem Fehlverhaltens.

    Feststellung des Haushaltsplans des Vereins,

        • Richtlinien zum Auslagenersatz
        • die Höhe der Vergütung für Auslandseinsätze
        • obliegen 1.dem Geschäftsführer und 2.dem Vorstand, hier ist Einstimmigkeit beider Parteien herbei zuführen, sollte keine Einigung herbeigeführt werden können, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dies kann auch durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung geschehen. Geschäftsführung und Vorstand sind an diesen Beschluss gebunden

    Aufwandsersatz

     

    (1) Den Mitgliedern sind Auslagen, die sie im Auftrag des Vereins tätigen, zu erstatten. Auslagen, deren Höhe 500 Euro übersteigt, sind vor ihrer Verausgabung vom Vorstand zu genehmigen.

     

    (2) Die Auslagen, deren Erstattung vom Mitglied beantragt wird, sind im einzelnen aufzuführen und nachzuweisen. Der Erstattungsantrag ist schriftlich bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beim Vorstand zu stellen, die erstattungsfähigen Gelder sind innerhalb von 14 Tagen zu erstatten.

     

    (3) Über den Erstattungsantrag entscheidet der Vorstand.



     

     

    Mitgliedsbeiträge

    1. Werden von der Mitgliederversammlung festgelegt, den ersten Mitgliedsbeitrag /Höhe entscheiden die Gründungsmitglieder. Er kann von Land zu Land unterschiedlich sein und soll sich an landesübliche Regelungen halten.

     

     

    1. Der geschäftsführende Vorstand und der Geschäftsführer kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

     

    * Bei personengebundenen Funktionen wird in der Satzung jeweils das Maskulinum gebraucht. Dieses ist geschlechtsneutral zu verstehen.

    §9 Beirat

    Der Vorstand kann zeitweilig für bestimmte Aufgabenbereiche Personen in beratender Funktion als Beirat bestellen.
    Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Die Beiratsmitglieder können an der Mitglieder­versammlung beratend teilnehmen.
    Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Es werden nur die Kosten ersetzt, die tatsächlich angefallen sind., wie z.B. Reise- und Übernachtungskosten etc.

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    §10 Vorstand

    1.      Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt und besteht aus
    a) dem/der l. Vorsitzenden, des Vereins
    b) dem/der 2. Vorsitzenden ( des Vereins )
    c) dem Kassier/der Kassiererin, ( des Vereins )
    d) bis zu vier weiteren Beisitzern, mindestens jedoch zwei.
    Im Vorstand sollen Hilfe-Erfahrene und Angehörige vertreten sein.
    2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende.
    Der erste und zweite Vorsitzende sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
    Die Vertretungsbefugnisse des Vorstands sind nach außen unbeschränkt.
    Dem Verein gegenüber sind die Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung gebunden.
    Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der/die 2. Vorsitzende sowie der Kassier/die Kassiererin nur bei Beauftragung durch den /die l. Vorsitzende(n) oder bei dessen/deren Verhinderung tätig werden dürfen.
    3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, für die laufenden Geschäfte kann er einen Geschäftsführer benennen, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden soll..
    4. Beschlüsse werden, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
    Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    2.      Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Bildung von Ausschüssen und deren Verfahren beschließen

    3.      Um die ausländischen Hilfevereine zu unterstutzen, kann ein Mitglied des Vereins, welches nicht dem Vorstand angehören muss, gebeten werden, dem anforderndem Verein , beratend in diesem Land zur Seite zu stehen, diese Dauer des Einsatzes wird nicht eingeschränkt, wird aber abgesprochen.

    4.      DDer MoldawienHilfeverein (MHV-MHO) ist berechtigt auch unaufgefordert, einen Mitarbeiter ohne Aufforderung zu entsenden, um die Lage vor Ort zu prüfen, und um Hilfestellung zu geben, und Hilfslieferungen  zu koordinieren und abzustimmen mit den Hilfsempfängern. Er soll mit den jeweiligen Landes- oder Bundesbehörden nach Möglichkeit zusammenarbeiten.

    §11 Rechnungsprüfung

    Die Prüfung der Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer.

    Die Rechnungsprüfer

    Sind gleichberechtigt. Sollte ein Finanzbeirat bestehen, kann er sich in seinen Sitzungen einen Sitzungsleiter aus den eigenen Reihen bestimmen oder wählen

    Moldawien Hilfe Verein - Moldova Help Organisation

    §12 Beurkundung der Beschlüsse

    Die Beschlüsse der Organe des Vereins werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Protokollführer/in oder Geschäftsführer/in und Versammlungsleiter/in unterzeichnet.

    §13 Anfallsberechtigung

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallt das Vermögen des Vereins, nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten 1. an die Stadt Fulda zu, vertreten durch den Oberbürgermeister oder eine von Ihm zu benennende Körperschaft gehen,  bei Ablehnung, 2. an das Land Hessen, oder eine andere Körperschaft, welche sich verpflichtet das Vermögen, den Vereinsinteressen entsprechend, zu verwenden. Oder die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. 3.das Geld darf erst nach Zustimmung der jeweiligen Finanzbehörde überwiesen werden.4. der Empfänger dieser Gelder sollte die Vereinsinteressen schon als  Mitglied unterstützt haben

    Moldawien Hilfe verein - moldova Help Organisation

     

    §14 Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins

    1.      Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder. Die Abstimmung darüber kann brieflich erfolgen. Die Abstimmung darüber kann brieflich erfolgen. Die Antwort der Mitglieder erfolgt auf gleichem Weg, sollte innerhalb von 30 Tagen keine schriftliche Antwort vorliegen, so ist das einer Absage gleichzusetzen Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.

    2.       Beschlüsse über Änderungen der Satzung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel- Mehrheit. Gegebenenfalls ist das Fortbestehen der Gemeinnützigkeit erneut zu prüfen und bestätigen zu lassen.

    3.      Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

    4.      Der Vereinszweck nach § 2 Absatz 1 kann nicht geändert werden, wohl aber erweitert werden.

    §15 Salvatoresche Klausel

    1.      Sollten einzelne $$ dieser Satzung  und ihrer  Unterteile sich widersprechen, so ist eine Einigung dergestalt herbei zuführen, was dem Satzungszweck entspricht, und/oder was die Gründungsmitglieder damit aussagen wollten. Die dann positivste Variante ist zu wählen.

    2.      Gesetzliche Bestimmungen sind hierbei zu berücksichtigen

    3.      Landestypische Vorschriften sind darin einzubetten

    4.      Sollte keine Einigung herbei zuführen sein, so ist ein Schiedsgericht (Gericht) anzurufen, diese Entscheidung ist dann bindend.

    Diese Satzung wurde am 08. 02. 2008 im Rahmen einer Gründungsversammlung verabschiedet. Eine Unterschriftsliste der 7 Gründungsmitglieder liegt als Anhang der Satzung bei.

    Moldawien Hilfe Verein - Moldova Help Organisation

    Entwurf-MoldawienHilfeVerein –

    Büroadresse:Wiesenweg 1

    DE-36100 Petersberg

    Tel.(0049) 0661-64071 / 350 9462

    Handy DE - 0170 6264015

    Handy MD  00373 683 18909

    MoldovaHelpOrganisation e.V.i.G.

    Im folgenden auch mit der Abkürzung MHV – oder MHO genannt, oder in der jeweiligen Landessprache beschrieben

     

     

     

    Satzung

    Präambel

     

    Moldawien Hilfe Verein- MoldovaHelpOrganisation

    ist eine offene Gruppe von Mitgliedern verschiedener Staatsangehörigen und karitativer oder sonstiger Organisationen. Unser Ziel ist im Rahmen unserer bescheidenen Möglichkeiten den Menschen im Land Moldawien und in anderen Ländern in materieller und gesundheitlicher Not zu helfen. Wir möchten den Menschen dort auf dem schwierigen Weg des gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Wandels beratend zur Seite stehen. Wir möchten ermutigen und anstiften zu Hoffnung und Zukunftsperspektiven, Eigeninitiative fördern, Existenzgründungen unterstützen, wirtschaftliche Kontakte vermitteln und durch Besuche in Deutschland Anregungen geben.

    Der „MoldawienHilfeVerein“ ist sich bewusst, die Verhältnisse in diesen Ländern nicht verändern zu können. Dies müssen die Menschen tun, die dort leben. Wir möchten aber Hilfestellung dazu geben, aus  sozialer Verantwortung für Menschen, die mit uns im gemeinsamen Haus Europa leben oder bald leben werden.

    Das Leitbild

    Individualität und bedarfsorientiertes Vorgehen sind unser Bestreben, dabei verpflichten wir uns dem Leitsatz „Hilfe zu Selbsthilfe“.